Bei der Anfechtung von Wirtschaftsplanbeschlüssen in Wohnungseigentümergemeinschaften muss die Beschwer eines klagenden Eigentümers weiterhin auf Basis seines Anteils am Wirtschaftsplan bestimmt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: V ZB 9/23). Dies gilt auch nach der Gesetzesänderung, die seit dem 1. Dezember 2020 in Kraft ist und vorschreibt, dass nur noch über Vorschüsse und Rücklagen und nicht mehr über den gesamten Wirtschaftsplan abgestimmt wird.
Der Bundesgerichtshof hob einen Beschluss des Landgerichts Köln auf, der die Berufung einer Klägerin gegen einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft als unzulässig verworfen hatte. Diese Entscheidung des Landgerichts basierte auf einer fehlerhaften Bewertung der Beschwer der Klägerin, die sich gegen die Genehmigung eines Wirtschaftsplans richtete.
Der Fall wurde vom Bundesgerichtshof zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Der BGH stellte klar, dass auch unter dem neuen Recht die Beschwer eines Wohnungseigentümers, der einen Beschluss anficht, nach seinem Anteil am Wirtschaftsplan zu bemessen ist, auch wenn der Beschluss nur die Vorschüsse betrifft.
Quelle: juris.bundesgerichtshof.de
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