Muss eine Eigentümergemeinschaft für die Kosten eines Leitungswasserschadens in einer einzelnen Wohnung aufkommen, wenn die Versicherung diese nur noch teilweise erstattet? Dieser Frage geht der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verhandlungstermin am Freitag, 16. September, 9 Uhr, nach. Vorab war der Fall bereits am Amtsgericht Köln (AZ: 204 C 171/19) sowie am Landgericht Köln (AZ: 29 S 146/20) gelandet.
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: In einer Wohnung in Köln treten aufgrund von mangelhaften Leitungen (Kupferrohren) wiederholt Leitungswasserschäden auf. Allein 2018 beliefen sich die Kosten hierfür auf rund 85.000 Euro. Die Eigentümergemeinschaft verfügt über eine Gebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden abdeckt – ohne dabei zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. Bisher hat die Eigentümergemeinschaft bei einem Leitungswasserschaden ein Unternehmen mit der Beseitigung beauftragt. Die Kosten, auch für Schäden am Sondereigentum, wurden vom Gemeinschaftskonto gezahlt.
Aufgrund der Schadenshäufigkeit verlangt die Versicherung nun aber eine Selbstbeteiligung von 7.500 Euro. Bei einem Wasserschaden müssten daher alle Eigentümer tief in die Tasche greifen. Dagegen hat nun die Eigentümerin einer Einheit geklagt, in der bislang keine Wasserschäden aufgetreten sind. Sie möchte nicht für Schäden aufkommen, die nur am Sondereigentum der Beklagten entstanden sind. Da mit dem Urteil verschiedene Vor- oder Nachteile für eine Eigentümergemeinschaft beziehungsweise für die Eigentümer einzelner Wohnungen einhergehen können, bleibt es spannend.
Quelle: bundesgerichtshof.de
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