Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein ausschließlich im Internet operierender Möbelhändler in Deutschland seine Kundenservice-Mitarbeiter nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen darf (AZ: VG 4 K 311/22). Der Händler führt derzeit seinen Kundenservice an Sonn- und Feiertagen hauptsächlich über Callcenter in Polen und Irland. Sein Antrag auf Genehmigung der Sonntagsarbeit für bis zu 14 Kundenservice-Mitarbeiter in Sachsen wurde abgelehnt.
Dagegen klagte der Händler. Er argumentierte unter anderem, folgendermaßen: Ein Mangel an Kundenservice an Sonntagen würde dazu führen, dass Kunden zu Konkurrenten abwandern. Dadurch würde seine Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass der Händler die gesetzlich zulässige Betriebszeit von 144 Stunden pro Woche nicht weitgehend ausnutzt, da seine Betriebszeit nur etwa 63 Prozent (90 Stunden) davon beträgt. Das Gericht kam auch zu dem Schluss, dass es dem Händler zumutbar ist, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Quelle: berlin.de/AZ: VG 4 K 311/22
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