Nach dem Auszug aus einer Mietwohnung in Wuppertal seien die Mieter dazu verpflichtet gewesen, Dübellöcher zu verschließen und die Wohnungswände zu streichen, so das Landgericht Wuppertal (AZ 9 S 18/20). Nachdem die Mieter ausgezogen waren, verlangte der Vermieter der Wohnung, die mit Latexfarbe überstrichenen Wände wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückzubringen. Auch die insgesamt 126 Dübellöcher sollten aus Sicht des Vermieters von den Mietern beseitigt werden.
Da sich die Mieter weigerten, der Forderung nachzugehen, beauftragte der Vermieter einen Maler für die Arbeiten. Die Kosten zog er von der Mietkaution ab. Damit waren die Mieter nicht einverstanden und erhoben Klage vor dem Amtsgericht (AG) Mettmann. Doch das Amtsgericht entschied, dass die Mieter sich schadensersatzpflichtig gemacht haben. Diese hätten laut AG bei ihrem Auszug die Mietwohnung in einem Zustand hinterlassen müssen, bei dem nur normale Schönheitsreparaturen notwendig gewesen wären.
Dies war laut Gerichtsbeschluss nicht der Fall. Die Dübellöcher stellen, laut Urteil, einen Substanzeingriff dar. Dabei spielt die Anzahl der Dübellöcher keine Rolle. Laut Gerichtsbeschluss seinen Mieter immer dazu verpflichtet, diese beim Auszug fachgerecht zu verschließen, auch wenn es sich nicht um ein atypisches Nutzerverhalten handeln würde. Auch die Latexfarbe hätte beim Auszug überstrichen werden müssen. Die Mieter gingen in Berufung, doch auch das Landgericht Wuppertal lehnte die Klage ab.
Quelle: LG Wuppertal
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