Erhalten Mieter eine Betriebskostenabrechnung, haben sie ein Anrecht darauf, diese zu prüfen. Gemäß § 259 Abs. 1 BGB steht dem Mieter eine Belegeinsicht zu. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dem Mieter Rechnungen und Zahlungsbelege zur Überprüfung vorzulegen. Im vorliegenden Fall (AZ VIII ZR 118/19) waren Mieter einer Mietwohnung zu einer Betriebskostennachzahlung von 1.262 Euro aufgefordert worden. Die Vermieterin legte ihnen die Rechnungen vor, allerdings nicht die Zahlungsbelege.
Da sich die Mieter weigerten, den Zahlungsbetrag zu begleichen, reichte die Vermieterin Klage ein. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln hat der Zahlungsklage grundsätzlich stattgegeben. Die Beklagten (Mieter) hatten mit der Berufungsklage Erfolg. Das Landgericht (LG) Berlin wies die Klage der Vermieterin ab, auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte keine Erfolg. Denn zu der Abrechnungspflicht der Vermieterin gehört auch die Vorlage von Zahlungsbelegen.
Wünschen die Mieter Einsicht in die Rechnungen und Belege, müssen sie keinen besonderen Grund dafür angeben. Ein allgemeines Interesse zur Einsicht reiche vollkommen aus. Der Mieter hat das Recht, die geforderten Rechnungsbeträge zu überprüfen. Solange diese nicht vorliegen, stehe den Mietern gemäß § 242 BGB ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zu. Dieses gilt solange, bis von Seiten der Vermieterin gemäß § 259 Abs. 1 BGB die begehrte Belegeinsicht gewährleistet wird.
Quelle: BGH
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