Die Bewohner eines Mehrfamilienhauses im nordrhein-westfälischen Ratingen machen sich Sorgen darüber, dass ein Geldautomat, der sich in diesem befindet, gesprengt werden könnte. Der Grund dafür ist, dass in den Medien immer wieder über Geldautomaten-Sprengungen berichtet wird. Der Mehrfamilienhaus-Eigentümer fordert daher von der Bank, den Geldautomaten zu entfernen.
Damit war er jedoch bereits am Landgericht Düsseldorf gescheitert (Urteil vom 8. November 2020, Az. 13 O 353/19). Daraufhin ging die Eigentümergemeinschaft in Berufung – jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Denn auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschied, dass der Geldautomat im Mehrfamilienhaus nicht entfernt werden muss.
Laut OLG habe die Eigentümergemeinschaft mit dem Betrieb einer Bankfiliale auch das Aufstellen eines Geldautomaten genehmigt. Eine Änderung der Benutzungsregeln ihrer Immobilie könnten die Eigentümer aber nur einstimmig beschließen, was nicht geschehen sei. Die bloß abstrakte Gefahr eines Zugriffsversuchs durch Kriminelle genüge nicht, um der Mieterin einer Teileigentumseinheit die ihr genehmigte Nutzung zu untersagen.
Quelle: OLG Düsseldorf/(Az. I-9 U 25/21)
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