Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Steuervergünstigung gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes nicht für ein Hausnotrufsystem ohne direkte Soforthilfe gilt (AZ: VI R7/21). Im vorliegenden Fall ging es um ein Hausnotrufsystem, das lediglich eine 24-Stunden-Verbindung zu einem Servicezentrum bietet. Die Klägerin hatte in ihrer Wohnung ein entsprechendes Hausnotrufsystem installiert. Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung der Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistung jedoch ab. Das Finanzgericht gab einer Klage statt. Schließlich landete der Fall vorm BFH.
Laut BFH kann die Steuerminderung gemäß § 35a EStG nur für Leistungen beansprucht werden, die direkt im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Klägerin im Wesentlichen für die Rufbereitschaft und Notfallmeldung durch das Hausnotrufsystem zahlte.Die Dienstleistungen, einschließlich der Benachrichtigung von Dritten zur Hilfe vor Ort, wurden jedoch außerhalb derWohnung der Klägerin erbracht und sind daher nicht ihrem Haushalt zuzuordnen. Dieses Urteil unterscheidet sich von einer früheren Entscheidung des BFH bezüglich eines Notrufsystems in einem Seniorenheim über einen sogenannten Piepser, durch den die Notfall-Soforthilfe direkt von einer Pflegekraft geleistet wurde.
Quelle und weitere Informationen: bundesfinanzhof.de
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